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Die Vereinssatzung vom 04.02.2014

Bei der Jahreshauptversammlung am 31.01.2014 haben wir die neue Satzung wie unten aufgeführt beschossen.
Gemäß der neuen und auch der bisherigen Satzung ist der Kulturverein WindsArt vom Finanzamt Ansbach als gemeinnütziganerkannt.

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SATZUNG

§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt die Bezeichnung WindsArt
2. Nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
3. Sitz des Vereins ist Windsbach, Amtsgericht Ansbach.
4. Vereinsjahr ist Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein nimmt kulturelle Aufgaben in Windsbach wahr, mit dem Ziel, das kulturelle Leben in Windsbach zu intensivieren, indem er Veranstaltungen kultureller Art, Bildungs- und Informationsveranstaltungen verwirklicht.
2. Der Verein koordiniert und fördert gegebenenfalls Veranstaltungen von anderen Vereinen und Trägern.
3. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit um der Allgemeinheit die Ziele und Absichten des Vereins zu vermitteln.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeiten weitestgehend ehrenamtlich aus und erhalten keine anteiligen Zahlungen aus etwaigen Überschüssen. Niemand darf für Zwecke, die außerhalb der Vereinsaufgaben liegen oder durch unangemessene hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Der Verein ist selbstlos, überparteilich und unabhängig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Über die schriftliche Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
4. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die Satzung an.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod
b. Freiwilligen Austritt
c. Ausschluss oder
d. Streichung der Mitgliedschaft.
2. Der Austritt zum Ende des laufenden Kalenderjahres ist dem Vorstand schriftlich bis zum 31.10. des laufenden Kalenderjahres zu erklären. Andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Folgejahr.
Bei Änderungen des Beitrages (§5) besteht ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 30 Tagen nach der Mitgliederversammlung, in der die Beitragserhöhung beschlossen wurde.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen schriftlich durch den Vorstand bekannt zu geben.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung wird durch den Vorstand beschlossen.
§5 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese werden jährlich am 1. Arbeitstag im April des Kalenderjahres durch SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
2. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§6 Vereinsämter
1. Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand (§8)
b. die Mitgliederversammlung (§9)
c. der Beirat (§10)

§8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a. dem (der) 1. Vorsitzenden
b. bis zu zwei gleichberechtigten, stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem (der) Schriftführer(in) und einem Vertreter
d. dem (der) Schatzmeister(in)
e. bis zu 6 gewählte Beisitzern
f. bis zu 2 berufenen Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim.
3. Dem Vorstand wird das Recht eingeräumt, während der Wahlperiode bis zu zwei Beisitzer zu berufen, die bis zum Ende der Wahlperiode dem Vorstand angehören.
4. Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
5. Der Verein wird gem. §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und die zwei gleichberechtigten 2. Vorsitzenden vertreten.
6. Der 1. Vorsitzende sowie die zwei gleichberechtigten 2. Vorsitzenden sind alleine vertretungsberechtigt.
7. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
8. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
10. Für die Beschlussfassung gilt §28 Abs.1 in Verbindung §32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
11. Es dürfen nur Projekte gestartet werden, deren Finanzierung gesichert ist.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per Email einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden als Versammlungsleiter und einem Schriftführer oder seinem Vertreter geleitet.
5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung erfolgt jedoch, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Wahlen, die geheim abgestimmt werden sollen, müssen beantragt werden.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Schriftführers
- Zahl der erschienen Mitglieder
- Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- Die Tagesordnung
- Die gestellten Anträge und Abstimmungsergebnisse
- Die Art der Abstimmungen
- Eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse.
Ein Antrag, der eine Satzungsänderung oder Zweckänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a. die Genehmigung der Jahresrechnung
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Neuwahl des Vorstandes
d. Satzungsänderungen
e. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g. die Auflösung des Vereins.


§10 Beirat
1. Der Beirat ist beratendes Organ des Vorstandes.
2. Der Beirat besteht aus 10 weiteren, vom Vorstand zu bestimmenden Mitgliedern. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
3. Der Beirat wird erst bei einer Mitgliederzahl von über 200 eingerichtet.

§11 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Diese haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 12 Datenschutzerklärung
1. Mitgliederdaten
a) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDVSystemen des ersten Vorsitzenden, in dessen bis zu zwei Stellvertreter und in dem des Kassenwarts gespeichert.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
b) Für die Umsetzung bestimmter Aufgaben ist es zulässig, dass die Mitgliederdaten an bestimmte Vorstandsmitglieder ausgehändigt werden.
Die Mitgliederdaten dürfen nur für die Projekte, für die vereinsinterne Verwaltung und für die Verbreitung von Informationen im Interesse des Vereins verwendet werden.
c) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
d) Erfüllt ein Vorstandsmitglied nicht mehr die Voraussetzungen nach §12 Absatz 1.a) oder §12 Absatz 1.b) erklärt das Vorstandsmitglied schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand die Übergabe aktualisierter Datensätze an den Gesamtvorstand sowie das Löschen der Mitgliederdaten von seinem EDVSystem und die Vernichtung eventueller Aufzeichnungen in Schriftform.
2. Newsletter / Rundschreiben
a) Für das Versenden von Newslettern (Rundschreiben per eMail) nimmt der Verein die Mailadressen interessierter Personen auf.
b) Diese Mailadressen werden in den EDVSystemen des ersten Vorsitzenden und in dessen bis zu zwei Stellvertreter gespeichert. Mailadressen werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
c) Diese Mailadressen werden ausschließlich zum Versenden von WindsArt-Rundschreiben verwendet.
d) Auf Verlangen wird die Mailadresse einer interessierten Person unverzüglich aus der Liste von Mailadressen entfernt.
e) Erfüllt ein Vorstandsmitglied nicht mehr die Voraussetzungen nach §12 Absatz 2.a) erklärt das Vorstandsmitglied schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand die Übergabe aktualisierter Datensätze an den Gesamtvorstand sowie das Löschen der Mitgliederdaten von seinem EDVSystem und die Vernichtung eventueller Aufzeichnungen in Schriftform.

§ 13 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
2. Die Liquidation erfolgt durch den amtierenden 1. Vorstandsvorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Beschlussfassung der Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§47 ff. BGB).
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadt Windsbach zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.

§14 Haftpflicht
1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§15 Inkrafttreten
1. Die Satzungsänderung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2014 in Kraft.


Windsbach, den 04.02.2014

Jürgen Bauereiß, Vorsitzender

Peggy Meier, Schriftführerin

 

Trotz sorgfältiger Planung der Veranstaltungen kann es vorkommen, dass sich kurzfristig Änderungen ergeben oder dass die hier gemachten Angaben Fehler (zum Beispiel bei Terminen, Preisangaben) enthalten. Daher übernehmen wir für Schäden, die aus den hier gemachten Angaben entstehen, keine Haftung.